Nebst zwei Schreiben von C.________ – demjenigen an den Beschuldigten vom 3. April 2017 (pag. 2) sowie der vom 20. April 2017 datierenden Strafanzeige (pag. 1) – liegen zur Klärung des umstrittenen Sachverhalts im Wesentlichen die Angaben und Aussagen des Beschuldigten sowie von C.________ in ihren schriftlichen Stellungnahmen bzw. ihren Einvernahmen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. September 2017 vor.