6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 26. April 2017 (pag. 4 f.), welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, am 1. April 2017 um ca. 14.25 im Bälliz in Thun als Lenker eines Personenwagens vermeidbaren Lärm durch zu schnelles Beschleunigen beim Anfahren (sog. Kavalierstart) sowie durch hohe Motordrehzahlen beim Fahren in niedrigen Gängen verursacht zu haben.