der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 112 f.). Der Beschuldigte reichte am 20. Dezember 2017 eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 120 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz aktuelle Auszüge aus dem Strafregister (pag. 118) sowie dem eidgenössischen Administrativmassnahmen-Register (ADMAS-Auszug, datierend vom 3. Mai 2017, pag. 116) über den Beschuldigten eingeholt.