2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 13. September 2017 die Berufung an (pag. 80). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 7. November 2017 (pag. 85 ff.). Mit Eingabe vom 9. November 2017 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht vollumfänglich Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil (pag. 103). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 16. November 2017 ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 111). Mit Verfügung vom 17. November 2017 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO;