Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 446 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Januar 2018 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 5. September 2017 (PEN 17 163) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 5. September 2017 erklärte das Regionalgericht Oberland (Einzelge- richt, nachfolgend Vorinstanz) den Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 1. April 2017 um ca. 14.25 Uhr in Thun, Bälliz, schuldig und verurteilte ihn in An- wendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage, sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1‘150.00 (pag. 76 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 13. September 2017 die Berufung an (pag. 80). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 7. November 2017 (pag. 85 ff.). Mit Eingabe vom 9. November 2017 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht vollumfänglich Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil (pag. 103). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 16. November 2017 ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 111). Mit Ver- fügung vom 17. November 2017 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Ver- fahrens angeordnet (pag. 112 f.). Der Beschuldigte reichte am 20. Dezember 2017 eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 120 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz aktuelle Auszüge aus dem Strafregis- ter (pag. 118) sowie dem eidgenössischen Administrativmassnahmen-Register (ADMAS-Auszug, datierend vom 3. Mai 2017, pag. 116) über den Beschuldigten eingeholt. 4. Anträge des Beschuldigten In der Berufungsbegründung stellte der Beschuldigte folgende Anträge (pag. 121; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei der Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsre- geln, angeblich begangen am 01.04.2017, ca. 14:25 Uhr in Thun, Bälliz, durch zu schnelles Be- schleunigen beim Anfahren (sog. Kavalierstart) sowie durch hohe Motordrehzahlen beim Fahren in niedrigen Gängen. 2. Es sei A.________ eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten gemäss den eingereich- ten Kostennoten (erst- und oberinstanzlich) zuzusprechen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge 2 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Damit hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt aber, da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, mit eingeschränkter Kognition: Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensicht- lich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. LUZIUS EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 398 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundes- verfassung (BV; SR 101) in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene Entscheid offensicht- lich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffen- der erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsermitt- lung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E.3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Ab- weichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im an- gefochtenen Entscheid (MARKUS SCHOTT, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 97 BGG). Auch dem Grundsatz «in dubio pro reo» kommt in seiner Funktion als Beweis- würdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 123 I 1 E. 4a). Da im vorliegenden Fall der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf das ange- fochtene Urteil nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden (Verschlechterungs- verbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 26. April 2017 (pag. 4 f.), welcher vor- liegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, am 1. April 2017 um ca. 14.25 im Bälliz in Thun als Lenker eines Personenwagens vermeidba- ren Lärm durch zu schnelles Beschleunigen beim Anfahren (sog. Kavalierstart) so- wie durch hohe Motordrehzahlen beim Fahren in niedrigen Gängen verursacht zu haben. 3 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestrittenermassen war der Beschuldigte am Nachmittag des 1. April 2017 als Lenker seines Personenwagens (Marke BMW, Typ M5; vgl. den Fahrzeugausweis auf pag. 32) unterwegs und passierte die fragliche Stelle in Thun. Der Beschuldigte bestreitet aber, mit seinem Personenwagen durch zu schnelles Beschleunigen beim Anfahren sowie zu hohe Motordrehzahlen beim Fahren in niedrigen Gängen vermeidbaren Lärm verursacht zu haben. 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorliegenden Beweismittel genannt und zutreffend inhaltlich umschrieben, insbesondere die Aussagen des Beschuldigten sowie des Zeugen C.________ zusammenfassend wiedergegeben (pag. 89 ff., S. 5 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Nebst zwei Schreiben von C.________ – demjenigen an den Beschuldigten vom 3. April 2017 (pag. 2) sowie der vom 20. April 2017 datierenden Strafanzeige (pag. 1) – liegen zur Klärung des umstrittenen Sachverhalts im Wesentlichen die Angaben und Aussagen des Beschuldigten sowie von C.________ in ihren schrift- lichen Stellungnahmen bzw. ihren Einvernahmen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. September 2017 vor. 9. Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung bringt zusammenfassend verschiedene Gründe vor, weshalb zu- mindest erhebliche und unüberwindliche Zweifel an den Schilderungen von C.________ bestünden und daher nicht auf diese abgestützt werden dürfe. Beim Beschuldigten handle es sich um einen 63-jährigen Mann, der es ganz sicher nicht für nötig erachte, mit dem ihm vorgeworfen Verhalten aufzufallen. Zudem sei der Beschuldigte seit drei Jahrzehnten Fahrlehrer sämtlicher Kategorien, Prüfungsex- perte und führe sein eigenes Fahrschulstudio. Er verfüge dadurch über ein Be- wusstsein für korrektes Verhalten im Strassenverkehr, sei besonders bemüht, sei- nen Schülern das ökonomische und ökologische Fahren beizubringen und halte sich selbstverständlich auch im privaten Leben an diese Grundsätze. Durch den Schuldspruch fühle er sich in seiner Berufsehre verletzt, weshalb er nicht bereit sei, diese – wenn auch bloss geringe – Strafe zu akzeptieren. Weiter sei die Erfüllung des vorgeworfenen Tatbestands schon aufgrund der äusseren Umstände ausge- schlossen. Das Auto verfüge über ein automatisches Schaltgetriebe und eine An- triebsschlupfregelung, wodurch es gar nicht oder nur unter Zuhilfenahme un- üblicher Vorkehrungen möglich sei, die Räder zum Durchdrehen zu bringen. Es müsse dafür extra ein Knopf gedrückt und das Gaspedal voll durchgedrückt wer- den. Dem Beschuldigten eine solche verantwortungslose Verhaltensweise in relativ dichtem Verkehr vorzuwerfen, sei realitätsfremd und auch etwas beleidigend. Der BMW möge zwar etwas lauter sein als andere Autos, sei aber weniger als sechs Monate vor dem angeblichen Vorfall geprüft worden und entspreche sämtlichen technischen Vorgaben, inklusive der Lärmemissionsgrenzwerte. C.________ habe das Verhalten des Beschuldigten, dass dieser nicht auf das Schreiben vom 3. April 2017 reagiert habe, als Schuldeingeständnis gewertet, was nicht im Geringsten 4 nachvollziehbar sei. Die Anzeige sei aufgrund der subjektiven und beiläufigen Wahrnehmungen des Zeugen, der offenbar ein guter Bekannter des Gerichtspräsi- denten sei, erfolgt. Der Zeuge habe den Sachverhalt vage und abweichend von seinen ersten Aussagen geschildert, was bei einem derart kleinen Sachverhalt zu denken gebe. Zudem habe der Zeuge durchaus ein gewisses persönliches Inter- esse daran, nicht ganz wahrheitsgetreue Aussagen zu machen. Die Abteilung Sicherheit der Stadt Thun, deren Leiter der Zeuge sei, habe eigenen Angaben zu- folge «dem Renommierverkehr in der Stadt Thun den Kampf angesagt». Die aus einer Medienmitteilung der Stadt Thun vom 6. November 2017 hervorgehende ho- he Anzeigequote erwecke den Eindruck, die Anzeigen würden möglicherweise mit dem hauptsächlichen Hintergrund erfolgen, den Einwohnern zu zeigen, man unter- nehme etwas gegen Lärm und Raser. Vorliegend komme der Verdacht auf, der Zeuge habe aufgrund von beruflichen Erfahrungen gewisse Abneigungen gegen Lenker von starken Autos entwickelt. Aus diesen Gründen sei nicht ersichtlich, weshalb die Aussagen des Zeugen höher gewichtet werden sollten, als diejenigen des Beschuldigten (pag. 122 ff.). 10. Würdigung der Kammer 10.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesonde- re zur freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO und zur Bedeutung des Grundsatzes «in dubio pro reo», wenn Aussage gegen Aussage steht, zutreffend wiedergegeben (pag. 87 f. und pag. 94, S. 3 f. und S. 10 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Auf diese Erwägungen wird verwiesen. 10.2 Die Vorinstanz hat sich mit der Antriebsschlupfregelung und der Frage, inwieweit diese dem Anklagesachverhalt entgegensteht, auseinandergesetzt. Sie hielt dazu fest, die Antriebsschlupfregelung – bei der Marke BMW die sog. «Automatische Stabilitäts Control (ASC)» – sorge tatsächlich dafür, dass die Räder beim Anfahren nicht durchdrehen würden. Sie verhindere, dass beim Anfahren mit viel Gas oder bei schlechtem Untergrund ein oder mehrere Räder durchdrehen würden und das Fahrzeug seitlich ausbreche. Die Antriebsschlupfregelung könne aber per ein- fachem Knopfdruck ausgeschaltet werden, weshalb ein Durchdrehen der Antriebs- räder ohne weiteres und ohne Vornahme «besonderer Manipulationen» möglich sei (pag. 93, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Zeuge C.________ beobachtete selber kein Durchdrehen der Räder, sondern sprach konstant von einem Aufheulen des Motors und von einem Quietschen der Reifen. Diese akustischen Wahrnehmungen sind indessen nur mit einem zumin- dest kurzen Durchdrehen der Räder zu erklären. Gemäss den nachvollziehbaren und plausiblen Erwägungen der Vorinstanz ist dies beim vorliegenden Fahrzeug auch ohne weiteres möglich, nämlich dann, wenn die Antriebsschlupfregelung aus- geschaltet wurde. Dies wiederum ist mit einem blossen Knopfdruck zu bewerk- stelligen, was dem Beschuldigten zweifellos bekannt war. Damit steht die Antriebs- schlupfregelung der Annahme eines Quietschens der Reifen nicht entgegen. Über- dies wird dem Beschuldigten im Strafbefehl nicht ausdrücklich vorgeworfen, die An- triebsräder zum Durchdrehen gebracht zu haben. Vielmehr ist dort die Rede davon, er habe beim Anfahren zu schnell beschleunigt und sei mit (zu) hohen Motordreh- 5 zahlen in niedrigen Gängen gefahren. Auch der verwendete Begriff des Kavaliers- starts (bzw. Kavalierstarts) – gemäss Duden ein «schnelles, geräuschvolles Anfah- ren mit einem Auto [um zu imponieren]» (, zuletzt besucht am 23. Januar 2018) – beinhaltet nicht notwendigerweise ein Durchdrehen der Räder. Der Annahme eines durch hohe Motordrehzahlen verursachten Lärms beim Anfahren und beim Fahren in tiefen Gängen (Aufheulen-Lassen des Motors) steht die Antriebsschlupfregelung indes in keiner Weise entgegen. Ebenfalls ist es offensichtlich, dass die Beschleunigung ei- nes Fahrzeugs auch mit Automatikgetriebe hochtourig und damit lärmintensiv er- folgen kann. So kann auch das Hochschalten des Getriebes in höhere Gänge trotz steigender Geschwindigkeit verhindert oder zumindest verzögert werden, etwa in- dem – je nach Fahrzeug – in den manuellen Modus gewechselt oder statt der Wahlstufe D (Drive bzw. Dauerfahrstellung) manuell eine tiefe Wahlstufe (1 oder 2) eingestellt wird. In der Regel kann der Motor beim automatischen Getriebe auch durch ein plötzliches kräftiges Durchtreten des Gaspedals («Kickdown») hohe Drehzahlen erreichen. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache, dass das Fahrzeug den technischen Vorgaben entspricht und kurz zuvor geprüft worden war, Rückschlüsse auf den rechtsrelevanten Sachverhalt zulässt. Weder wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sein Fahrzeug habe nicht den Vorschriften entspro- chen (vgl. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG), noch lässt sich umgekehrt aus deren Einhal- tung etwas dazu ableiten, inwiefern der Beschuldigte durch sein Fahrverhalten vermeidbaren Lärm verursacht hat oder nicht. Der vorinstanzliche Schluss, wonach ein Durchdrehen der Räder vorliegend ohne weiteres möglich war, ist nicht zu be- anstanden, erst recht nicht unter Willkür-Gesichtspunkten. 10.3 Hinsichtlich der zentralen Beweisfrage, ob der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug unnötigen Lärm verursacht hat oder nicht, steht vorliegend Aussage gegen Aussa- ge. Die Vorinstanz stellte dabei auf die für glaubhaft befundenen Aussagen und Angaben von C.________ ab. Dieser habe sich nie widersprochen und auch kein persönliches Interesse an einer Falschaussage. Weiter werde die Glaubwürdigkeit durch die Tatsache verstärkt, dass er als Abteilungsleiter Sicherheit der Stadt Thun auf solches Fehlverhalten im Strassenverkehr geschult sei. Überdies habe er glaubhaft gemacht, dass von Seiten der Abteilung Sicherheit, mit der in solchen Fällen regelmässig gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme, der pragmatische Weg gesucht werde und kein primäres Interesse an einer Strafverfolgung bestehe. Auch wenn der Beschuldigte jenen Brief zu spät gesehen haben sollte, weil er im Ausland gewesen sei, habe er mit der Aussage, das Schreiben nicht ernst genom- men zu haben, gezeigt, dass er eine Reaktion auch nach Kenntnisnahme des In- halts nicht für nötig empfunden habe (pag. 94, S. 10 der erstinstanzlichen Urteils- begründung). In der Tat hat C.________ den Sachverhalt konstant und gleichbleibend geschil- dert. Die Behauptung der Verteidigung, er hätte zunächst noch ausgesagt, die Rei- fen hätten durchgedreht, findet in den Akten keine Stütze. Im Schreiben vom 3. April 2017 und nochmals in der Strafanzeige vom 20. April 2017 warf C.________ dem Beschuldigten die Verursachung von unnötigem Lärm durch lau- tes Aufheulen-Lassen des Motors und Quietschen-Lassen der Reifen vor. Auch in der Stellungnahme vom 9. Mai 2017 und in der Zeugeneinvernahme an der vorin- 6 stanzlichen Hauptverhandlung war nicht von einem Durchdrehen der Räder die Rede. Vielmehr gab der Zeuge auf entsprechende Frage an, nicht sagen zu kön- nen, ob die Räder durchgedreht hätten. Es sei sehr schnell gegangen, er habe aber das Quietschen der Reifen gehört (pag. 70, Z. 7 ff.). Damit gibt der Zeuge nicht vor, das angebliche Fehlverhalten des Beschuldigten von Beginn weg beob- achtet zu haben, sondern räumt ein, erst durch die akustische Wahrnehmung des Lärms auf das Fahrzeug des Beschuldigten aufmerksam geworden zu sein. Dem wahrgenommenen Geräusch war sich der Zeuge offenbar sehr sicher, genauso wie seines Schlusses, dass dieses vom gleich danach erblickten Auto des Beschuldig- ten stammen musste. Der Vorinstanz ist auch insofern zuzustimmen, als die Ein- schätzung des Zeugen zum Geschehenen deshalb als relativ verlässlich erscheint, weil davon ausgegangen werden kann, dass er sich aufgrund seiner beruflichen Stellung als Abteilungsleiter Sicherheit der Stadt Thun bereits eingehend mit nega- tiven Begleiterscheinungen im Strassenverkehr auseinandergesetzt hat und über einen entsprechenden Erfahrungsschatz verfügt. Dabei geht es weniger um seine allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit an sich, als vielmehr um die da- durch verstärkte Glaubhaftigkeit bzw. Verlässlichkeit seiner konkreten Aussagen hinsichtlich des Fahrverhaltens des Beschuldigten. Weiter bestehen keinerlei An- haltspunkte dafür und ist auch kein Grund ersichtlich, dass C.________ wiederholt – teilweise entgegen seiner Wahrheitspflicht als Zeuge – falsche Aussagen und Angaben machen, den Beschuldigten zu Unrecht belasten oder den Vorfall gra- vierender darstellen sollte, als er sich in Wirklichkeit zugetragen hat. So ist auch seinen Aussagen keine Tendenz zu entnehmen, das Geschehene übertreibend oder übermässig belastend darzustellen. Entgegen der Argumentation des Be- schuldigten kann auch nicht aus der Tatsache, dass C.________ Leiter der Abtei- lung Sicherheit der Stadt Thun ist, welche dem «Renommierverkehr in der Stadt Thun den Kampf angesagt» hat (vgl. pag. 2), geschlossen werden, es bestehe eine gewisse Abneigung gegen Lenker von starken Autos oder es sei hauptsächlicher Hintergrund der Anzeigen, den Einwohnern zu zeigen, man tue etwas gegen Lärm und Raser. Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorge- brachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage (vgl. Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO), weshalb die mit der Berufungsbegründung eingereichte Me- dienmitteilung der Stadt Thun vom 6. November 2017 (pag. 127 f.) nicht berück- sichtigt werden kann. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass die von der Verteidi- gung gestützt auf die Medienmitteilung berechnete Anzeigequote schon deshalb keine Rückschlüsse zulässt, da es dort nicht um Kontrollen durch die Stadt Thun, sondern durch die Kantonspolizei geht. Auch sonst findet das vom Beschuldigten vermutete persönliche Interesse von C.________ an einer einseitigen Schilderung des Geschehenen zu Lasten des ihm nicht bekannten Beschuldigten keine Stütze in den Akten. So erfolgte das am Montag nach dem Vorfall von C.________ an den Beschuldigten gerichtete Schreiben – wie auch die darauffolgenden schriftlichen und mündlichen Angaben des Zeugen – in respektvollem und freundlichem Tonfall, eine wie auch immer geartete Abneigung ist in keiner Weise erkennbar. Auch wur- de schon in jenem Schreiben transparent darauf hingewiesen, dass die Stadt Thun gewillt ist, den «Renommierverkehr» zu bekämpfen, womit dem Betroffenen eine 7 Begründung geliefert wurde, wieso solche Verfehlungen nunmehr konsequent ge- ahndet werden. Vor allem aber hat C.________ glaubhaft aufgezeigt, dass gerade kein vorrangiges Interesse an der Strafverfolgung besteht, sondern die Betroffenen schriftlich mit dem Vorwurf konfrontiert werden, ihnen Gelegenheit zur Stellung- nahme gegeben und je nach Kooperation von einer Strafanzeige Umgang genom- men wird. Obwohl C.________ privat unterwegs war und schon deswegen – ohne Rücksicht auf eine mögliche behördliche Praxis – ohne weiteres direkt hätte Anzei- ge erstatten können, wählte er vorliegend diesen pragmatischen Weg. Für Verfeh- lungen wie die vorliegende sensibilisiert, wollte er die Sache pragmatisch angehen und liess sich nicht etwa von persönlichen Abneigungen leiten. An diesen Rück- schlüssen auf die Interessenlage vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigte das Schreiben eigenen Angaben zufolge erst «zu spät» gesehen haben will, weil er im Ausland gewesen sei. Die ausgebliebene Reaktion wertete C.________ ver- ständlicherweise als «Schuldeingeständnis», und er schritt daher zur Strafanzeige. Dass auch die Vorinstanz einen solchen Schluss gezogen hätte oder sich beweis- würdigend allein von der fehlenden Reaktion hätte leiten lassen, bringt die Verteidi- gung nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich vermag die pauschal und nebenbei erhobene, aber nicht weiter begründete Behauptung der Verteidigung, C.________ sei ein Bekannter des Gerichtspräsidenten, die vorinstanzliche Be- weiswürdigung nicht zu erschüttern. Sofern diese Behauptung, wovon gestützt auf die Akten auszugehen ist, erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht wird, steht dem schon die Novenbeschränkung gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO entge- gen. Aber selbst wenn dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren behauptet wor- den (und damit bekannt gewesen) wäre, hätte der anwaltlich vertretene Beschul- digte dies ohne Verzug in einem entsprechendes Ausstandsgesuch (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO) geltend machen müssen, sofern er deswegen Zweifel an der Unvor- eingenommenheit des Richters gehegt haben sollte. Auch wenn sich der erstin- stanzliche Richter und der Zeuge kennen würden – was angesichts ihrer berufli- chen Stellung nicht unwahrscheinlich ist –, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies vor- liegend in unzulässiger Weise Einfluss auf die Würdigung der Aussagen gehabt hätte. Insgesamt hat die Vorinstanz nachvollziehbar und willkürfrei dargelegt, wieso sie die Aussagen und Angaben des Zeugen C.________ als glaubhaft und zuver- lässig erachtet. 10.4 Auch die Tätigkeit des Beschuldigten als Fahrlehrer und die in diesem Zusammen- hang abgeschlossenen Kurse und Weiterbildungen liessen die Vorinstanz nicht ernsthaft an der glaubhaften Darstellung des Zeugen zweifeln. Soweit der Beschul- digte vorbringe, er würde mit einem solchen Verhalten sicher nicht seine berufliche Qualifikation gefährden, überzeuge dies nicht. Er sei an jenem Tag mit dem Privat- fahrzeug unterwegs gewesen, welches keinen Rückschluss auf seine Fahrlehr- tätigkeit zulasse. Sodann würden seine Qualifikationen nicht per se einem Fehlver- halten im Strassenverkehr entgegenstehen (pag. 93 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, wieso sie die Aussagen des Zeugen als sehr glaubhaft erachtet und zutreffend festgehalten, dass die beruflichen Quali- fikationen des Beschuldigten – welche sie als solche nicht bezweifelte – dem vom Zeugen geschilderten Sachverhalt nicht zwingend entgegenstehen. Dass der Be- 8 schuldigte über ausgewiesene und fundierte Kenntnisse aus seiner langjährigen Tätigkeit als Fahrlehrer für sämtliche Kategorien und demzufolge auch über ein entsprechendes Bewusstsein für korrektes Verhalten im Strassenverkehr verfügt, ist unbestritten und geht aus den zahlreichen Urkunden und Attesten in den Akten (pag. 34 ff.) hervor. Indes ist aber auch eine noch so fachkundige und beruflich qualifizierte Person nicht vor Verfehlungen gefeit. Dies gerade im Strassenverkehr, wo die Schwelle zum strafbaren Verhalten bisweilen schnell und ohne Aufwendung besonderer krimineller Energie überschritten sein kann. Soweit der Beschuldigte vorbringt, er fühle sich durch den Schuldspruch in seiner (Berufs-)Ehre verletzt, vermag dies vor dem Hintergrund seiner Aussagen vor der Vorinstanz nur wenig zu überzeugen. Dort gab er zum Schreiben vom 3. April 2017 – in welchem ebendie- ser Vorwurf, notabene von einer Amtsperson und unter ausdrücklichem Vorbehalt einer Strafanzeige, schon enthalten war – nebst der Behauptung, er habe diesen erst zu spät gesehen, weil er im Ausland geweilt habe, weiter an, er habe den Brief aber auch nicht ernst genommen (pag. 68, Z. 23 ff.). Daraus kann geschlossen werden, dass er vom Inhalt des Schreibens Kenntnis nahm, noch bevor er vom Strafverfahren bzw. Strafbefehl vom 26. April 2017 erfahren hat. Gleichwohl bewog ihn weder der angeblich ehrverletzende Inhalt noch die aufgrund des Schreibens zu befürchtende Strafanzeige dazu, in irgendeiner Weise zu reagieren. Die Vorin- stanz verfällt damit nicht in Willkür, wenn sie trotz der beruflichen Tätigkeit, der Kenntnisse und Erfahrungen sowie des Alters des Beschuldigten, den glaubhaften Aussagen des Zeugen folgt. 10.5 Die Vorinstanz hat sich mit den entscheidwesentlichen Beweismitteln auseinander- gesetzt und diese allesamt willkürfrei gewürdigt. Dass sie bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses keine erheblichen bzw. nicht zu unterdrücken- den Zweifel am Sachverhalt, wie ihn der Zeuge glaubhaft und zuverlässig geschil- dert hat, bekundete, ist – zumindest unter Willkür-Gesichtspunkten – nicht zu be- anstanden. So erweist sich der Anklagesachverhalt auch unter Berücksichtigung der technischen Ausstattung des Fahrzeugs (Antriebsschlupfregelung, Automatik- Getriebe) sowie der beruflichen Tätigkeit und Erfahrung des Beschuldigten als Fahrlehrer ohne weiteres als möglich und führen diese Umstände vorliegend kei- neswegs zu offensichtlich erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrücken- den Zweifeln an der Schuld des Beschuldigten. In diesem Sinne erweist sich die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts we- der als offensichtlich unrichtig noch als auf einer Rechtsverletzung beruhend. Auch die Kammer geht folglich vom Sachverhalt gemäss Strafbefehl aus. III. Rechtliche Würdigung 11. Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung Es kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) sowie zu den einschlägigen Verkehrs- regeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG sowie Art. 33 lit. b und c der Verkehrsregelnver- ordnung (VRV; SR 741.11) verwiesen werden (pag. 95, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 9 Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer eine beliebige Verkehrsregel des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Art. 42 SVG sieht vor, dass der Fahrzeug- führer jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch zu unterlassen hat. Als Grundtatbestand umschreibt Art. 42 Abs. 1 SVG die Tathandlung als vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern (HAGENSTEIN, BSK SVG, N 59 zu Art. 42). Konkretisiert wird diese Bestimmung in Art. 33 der Verkehrsregelnverord- nung (VRV), der besagt, dass Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen, namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen dürfen. Untersagt sind unter anderem hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf, beim Fahren in niedrigen Gängen (lit. b) und zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren (lit. c). Nach Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 333 Abs. 7 StGB sind nicht nur vorsätzliche, sondern auch fahrläs- sige Handlungen strafbar, soweit das SVG nichts anderes bestimmt. Die Belästigung von Strassen- benützern und Anwohnern kann damit durch vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Handeln oder Unterlassen sowie fahrlässiges Handeln erfüllt werden. 12. Subsumtion Auch was die Subsumtion anbelangt, schliesst sich die Kammer der vorinstanzli- chen Beurteilung an. Der Beschuldigte hat am 1. April 2017 in der Thuner Innen- stadt beim Anfahren zu schnell beschleunigt und ist mit zu hohen Motordrehzahlen in niedrigen Gängen gefahren. Mit dem dadurch herbeigeführten Quietschen der Reifen und dem Aufheulen des Motors hat er vermeidbaren Lärm erzeugt und da- mit gegen die ihm als Fahrzeugführer obliegende Pflicht, jede vermeidbare Belästi- gung von Strassenbenützern und Anwohnern zu unterlassen, verstossen. Damit hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b und c VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 13. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die korrekten und sehr ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 96 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch Art. 106 Abs. 3 StGB). 14. Konkrete Strafzumessung Die einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird als Übertre- tung mit Busse bestraft, wobei der Strafrahmen (theoretisch) bis zum Bussen- Höchstbetrag von CHF 10‘000.00 reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Die Vorinstanz hat sich eingehend und überzeugend mit den vorliegend massgeb- lichen tat- und täterbezogenen Komponenten der Strafzumessung befasst und ge- stützt darauf die von der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl in der Höhe von 10 CHF 200.00 verhängte Busse als angemessen erachtet. Die Kammer schliesst sich dieser Zumessung der Busse unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz an (pag. 97 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch betreffend Vor- strafen und den Leumund ergeben sich aus den neu eingeholten Auskünften keine Veränderungen. Der Beschuldigte ist weder im Straf- noch im ADMAS-Register verzeichnet. Schliesslich erweist sich die Busse von CHF 200.00 auch mit Blick auf die in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterin- nen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, S. 11) vorgesehene Referenzbusse von CHF 300.00 keineswegs als zu hoch. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, wird auf 2 Tage festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). V. Kosten und Entschädigung 15. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgehend sind die erstinstanz- lichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘150.00 vollumfänglich dem Be- schuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren, folglich sind auch die oberinstanzlichen Verfah- renskosten, bestimmt auf CHF 600.00, vollumfänglich vom Beschuldigten zu tra- gen. 16. Entschädigung Für eine Entschädigung besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens weder für das erstinstanzliche noch das oberinstanzliche Verfahren eine Grundlage (vgl. Art. 429 und Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO). 11 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 1. April 2017 um ca. 14.25 Uhr in Thun, Bälliz, durch Verursachen von vermeidbarem Lärm und in Anwendung der Art. 47, 106 StGB Art. 42 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG Art. 33 lit. b und c VRV Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘150.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 23. Januar 2018 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Bruggisser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12