A.________ hat dem Kanton Bern 2/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 4‘361.85, ausmachend CHF 1‘744.75, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 2/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 646.20, ausmachend CHF 258.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung (3/5) besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher B.________ ein Rückforde- rungs- bzw. Nachforderungsrecht.