1. Zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Die Untersuchungshaft von insgesamt 131 Tagen (20.04.2015 bis 08.05.2015; (30.09.2015 bis 21.12.2015 und 11.10.2016 bis 08.11.2016) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt, unter Anordnung der Bewährungshilfe, sowie verbunden mit der Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange die Fachperson dies als erforderlich erachtet.