von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen zwischen dem 08.04.2014 und 22.04.2014 in 3400 Burgdorf, Oberburgstrasse 124, z.N. C.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ schuldig erklärt wurde: des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit vom 13.01.2014 bis 21.07.2016 in Oberburg, Thun und Ostermundigen z.N. diverser Geschädigter (Gesamtdeliktsbetrag: CHF 24‘517.00). C. der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 26.09.2013 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 10.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen und A.________ verwarnt wurde;