Da die Kammer in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auf die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene verzichtete und die Freiheitsstrafe bedingt aussprach, dabei aber das vorinstanzliche Strafmass bestätigte, sind sowohl die Verteidigung als auch die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen teilweise unterlegen. Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschuldigten 2/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘500.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12];