Fürsprecher B.________ beantragte oberinstanzlich namens des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs (pag. 2781). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 2779 f.). Da die Kammer in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auf die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene verzichtete und die Freiheitsstrafe bedingt aussprach, dabei aber das vorinstanzliche Strafmass bestätigte, sind sowohl die Verteidigung als auch die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen teilweise unterlegen.