20 (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 27‘060.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), aufzuerlegen. Fürsprecher B.__