Ein stationärer Massnahmevollzug bietet mithin keine Erfolgsgarantie, sondern beinhaltet sowohl Chancen als auch Risiken. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 aStGB mit Blick auf die Anlasstaten sowie den Umstand, dass der Beschuldigte seit fast zwei Jahren nicht mehr straffällig geworden ist, nicht verhältnismässig erscheint. Es ist daher auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten. VI. Kosten und Entschädigung