N. 19 zu Art. 56 StGB). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, eine stationäre Massnahme anzuordnen, damit der Beschuldigte eine Ausbildung absolvieren und sich von seiner Mutter lösen kann, auch wenn gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 15. August 2016 sowohl sozialpädagogische als auch psychotherapeutische Unterstützung dringend angezeigt wären (pag. 2124 f.). Schliesslich gilt es zu bedenken, dass sich in einem stationären Massnahmevollzug für Jugendliche Insassen aufhalten dürften, die weit schwerwiegendere Straftaten begangen haben als der Beschuldigte.