61 Abs. 4 aStGB). Die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten erscheint mit Blick auf die zu beurteilenden Straftaten nicht verhältnismässig. Hinzu kommt, dass der Zweck einer strafrechtlichen Massnahme in erster Linie in der Deliktsprävention liegt. Im Vordergrund steht der Schutz einer bestimmten sozialen Ordnung (vgl. HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Vor Art. 56 StGB; N. 19 zu Art.