Vorliegend stellt sich jedoch die Frage der Verhältnismässigkeit. Die Straftaten des Beschuldigten richteten sich gegen das Vermögen und nicht gegen die körperliche Integrität von Drittpersonen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit bald zwei Jahren nicht mehr straffällig geworden ist, obwohl sich seine persönlichen Verhältnisse in dieser Zeit nicht wesentlich stabilisiert haben. Der mit einer Massnahme für junge Erwachsene verbundene Freiheitsentzug würde voraussichtlich mehrere Jahre dauern, wobei das Höchstmass bei vier Jahren liegt (Art. 61 Abs. 4 aStGB).