Dass die Motivation für eine Behandlung beim Beschuldigten (noch) nicht vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn er wenigstens motivierbar ist. Dass diese Voraussetzung beim Beschuldigten erfüllt ist, nimmt die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und den Bericht von Dr. BS.________ vom 23. September 2011 (vgl. pag. 2103; pag. 2590, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) zu Recht an. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selber zu Protokoll gab,