Eine Massnahme für junge Erwachsene wäre sicherlich geeignet, der Gefahr weiterer mit der auffälligen Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Straftaten zu begegnen. Die Kammer teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass eine solche Massnahme für den Beschuldigten eine Chance wäre, sein Leben in eine positive Richtung zu wenden, eine Ausbildung zu absolvieren und eine Tagesstruktur zu erhalten (vgl. pag. 2590, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass die Motivation für eine Behandlung beim Beschuldigten (noch) nicht vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung.