61 aStGB aus (vgl. pag. 2125; pag. 2128; pag. 2141 f.). Eine Strafe allein sei nicht geeignet, dem Rückfallrisiko des Beschuldigten angemessen zu begegnen (pag. 2124). Auch eine ambulante Massnahme sei nicht aussichtsreich (pag. 2125; vgl. zum Ganzen pag. 2589, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Eine Massnahme für junge Erwachsene wäre sicherlich geeignet, der Gefahr weiterer mit der auffälligen Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Straftaten zu begegnen.