15. Beurteilung der Kammer Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum (13.01.2014 bis 21.07.2016) noch nicht 25 Jahre alt war und mit dem gewerbsmässiger Betrug ein Verbrechen begangen hat (Art. 10 Abs. 2 StGB i.V.m. 146 Abs. 2 StGB). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 15. August 2016 ist der Beschuldigte in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört. Zwischen den Taten und der Störung der Persönlichkeitsentwicklung bestehe ein enger Zusammenhang (pag. 2128). Dr. BM.________ sprach sich in ihrem Gutachten klar für eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 aStGB aus (vgl. pag.