Eine telefonische Rücksprache mit dem Massnahmenzentrum Uitikon habe ergeben, dass der Beschuldigte – wenn das Gericht eine Massnahme nach Art. 61 StGB aussprechen würde – dort zunächst auch gegen seinen Willen aufgenommen werden könnte (pag. 2141). So könnte versucht werden, ihn innerhalb einer gewissen Frist für die Behandlung zu motivieren. Auch wenn aufgrund seiner Äusserungen nicht sicher sei, ob dies gelingen wird, halte sie den Versuch einer Massnahme nach Art. 61 StGB, vollzogen im Massnahmenzentrum Uitikon, für dringend indiziert.