Es müsste darum gehen, unzureichend verinnerlichte Werte und Normen zu fördern, um die schwere dissoziale Entwicklung zu korrigieren. Aus diesem Grund sei eine Massnahme nach Art. 61 StGB dringend empfohlen, die der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Begutachtung leider kategorisch abgelehnt habe (pag. 2141). Eine telefonische Rücksprache mit dem Massnahmenzentrum Uitikon habe ergeben, dass der Beschuldigte – wenn das Gericht eine Massnahme nach Art. 61 StGB aussprechen würde – dort zunächst auch gegen seinen Willen aufgenommen werden könnte (pag.