Davon abgesehen wäre das Setting einer Massnahme nach Art. 59 StGB nicht gut geeignet, da die sozialpädagogische Begleitung einen wichtigen Stellenwert haben müsste. Hinzu komme, dass aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten zu einer stationären Massnahme mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er sich der Behandlung verweigern würde (pag. 2125). In ihrem Schreiben vom 19. September 2016 (pag. 2139 ff.) hielt Dr. BM.________ ergänzend fest, das Absolvieren einer Ausbildung wäre aus forensischpsychiatrischer Sicht ein wichtiges Ziel. Aufgrund der erheblich gestörten Persön-