Eine ambulante Massnahme (Art. 63 StGB) sei nicht aussichtsreich, da davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte nicht hinreichend zuverlässig kooperiere. Für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB würden die Voraussetzungen nicht sicher vorliegen, da der Beschuldigte in wichtigen Bereichen noch sehr unreif sei, weshalb die Persönlichkeitsentwicklung zwar als hoch auffällig zu beurteilen sei, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gleichwohl zurückhaltend gestellt werden sollte. Davon abgesehen wäre das Setting einer Massnahme nach Art.