Der Beschuldigte äussere sich zu einer solchen Massnahme kategorisch ablehnend. Je nachdem ob er mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen habe und wie lange diese dauern würde, seien die Möglichkeiten, ihn in einem längeren therapeutischen Prozess für die Massnahme zu gewinnen, wahrscheinlich begrenzt, zumal die geeigneten Institutionen eine Aufnahme von einer zumindest minimalen Bereitschaft, sich auf die Arbeit einzulassen, abhängig machen würden. Diese sei beim Beschuldigten aber nicht vorhanden (pag. 2125). Eine ambulante Massnahme (Art.