2124). Günstig wäre, wenn der Beschuldigte in einem fördernden, gleichzeitig aber auch klar strukturierten Setting die bisher nicht vollzogenen Entwicklungsschritte, in erster Linie das Absolvieren einer Ausbildung und die altersgerechte Ablösung von der Mutter, nachholen könnte. Sowohl eine sozialpädagogische als auch eine psychotherapeutische Unterstützung seien dringend angezeigt. Geeignet wäre deshalb eine Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB; pag. 2124 f.). Der Beschuldigte äussere sich zu einer solchen Massnahme kategorisch ablehnend.