14. Psychiatrisches Gutachten vom 15. August 2016 Dr. BM.________ kam in ihrem Gutachten von 15. August 2016 zum Schluss, dass die Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten sehr auffällig sei. Die Auffälligkeiten stünden mit der Delinquenz in einem engen Zusammenhang. Aufgrund der gestörten Persönlichkeitsentwicklung sei das Rückfallrisiko für Straftaten hoch. Eine Strafe allein sei nicht geeignet, diesem Risiko angemessen zu begegnen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht würden die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Massnahme vorliegen (pag. 2124).