Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 139 I 180 E. 2.6.1 S. 187 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen; 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 6.3).