Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern (Art. 61 Abs. 3 aStGB). Vorab kann auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2587 ff., S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen: Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein.