Erwachsene nach Art. 61 aStGB mit Blick auf die zu beurteilenden Straftaten als nicht verhältnismässig (vgl. Ziff. V. 15. hinten). Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass der Beschuldigte im Hinblick auf eine günstige Legalprognose einer Hilfestellung und einer psychotherapeutischen Unterstützung bedarf. Es wird daher Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange die Fachperson dies als erforderlich erachtet (Art. 44 Abs. 2 aStGB). 16 V. Massnahme