betreut (pag. 2738). Der Umstand, dass seine Wohnbegleiterin, Frau BR.________, an der oberinstanzlichen Verhandlung anwesend war, belegt, dass der Beschuldigte zu ihr einen persönlichen Bezug aufbauen konnte, was als stabilisierend und somit positiv zu bewerten ist. In Anbetracht der gesamten Umstände erachtet die Kammer die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug als gerade noch gegeben. Die Freiheitsstrafe von 13 Monaten ist somit bedingt auszusprechen. Dennoch bestehen wie erwähnt Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten, weshalb es sich rechtfertigt, die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erachtet die Kammer eine Massnahme für junge