Die Beurteilung im Gutachten vom 15. August 2016 trifft deshalb mutmasslich noch immer zu. Unter diesen wenig gefestigten Umständen ist die Legalprognose des Beschuldigten als ungünstig zu beurteilen. Allerdings ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit der 3. Deliktsphase im Juli 2016 – d.h. seit fast zwei Jahren – nicht mehr straffällig geworden ist. Zudem wird der Beschuldigte vom BQ.________ betreut (pag.