Das Gutachten von Dr. BM.________ ist knapp zwei Jahre alt. Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgebend ist vielmehr, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2; 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Vorliegend haben sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten seit der Erstellung des Gutachtens nicht wesentlich verändert.