12. Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend würde die Kammer für den Schuldspruch wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen erachten. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten auszusprechen. Gemäss Art.