Die 102-tägige Untersuchungshaft hatte offenkundig keine ausreichende Schock- und Warnwirkung, um den Beschuldigten nachhaltig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Für die zweifache Delinquenz während laufendem Strafverfahren erscheint eine Erhöhung der Strafe um 4 Monate als angemessen. 11.3 Strafempfindlichkeit