Straferhöhend ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während des laufenden Verfahrens zwei Mal mit gleichem Verhaltensmuster rückfällig wurde. Weder die Untersuchungshaft von 19 Tagen (20.04.2015 bis 08.05.2015), noch diejenige von 83 Tagen (30.09.2015 bis 21.12.2015) oder die angeordneten Ersatzmassnahmen hielten den Beschuldigten davon ab, einschlägig weiter zu delinquieren (vgl. pag. 2431). Die 102-tägige Untersuchungshaft hatte offenkundig keine ausreichende Schock- und Warnwirkung, um den Beschuldigten nachhaltig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.