14 in seinem letzten Wort an der oberinstanzlichen Verhandlung explizit (pag. 2777). Der Beschuldigte zeigte somit Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Tat und war um Wiedergutmachung bemüht, was im Umfang von 1 Monat strafmindernd zu berücksichtigen ist. Straferhöhend ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während des laufenden Verfahrens zwei Mal mit gleichem Verhaltensmuster rückfällig wurde.