Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer eine Strafminderung im Umfang von 2 Monaten infolge Kooperation und Geständnisbereitschaft als angebracht. Auch wenn der Beschuldigte immer wieder seine Spielsucht und äussere Umstände für seine Delinquenz verantwortlich machte, sind in seinen Aussagen doch gewisse Anzeichen von Einsicht und Reue erkennbar. So führte er beispielsweise an der ersten Einvernahme aus, er habe vor einem Jahr mit den Betrügen aufgehört, als eine Familie zu ihm gekommen sei und ihm gesagt habe, dass sie lange gespart hätten, um sich die X-Box zu leisten.