Ich habe etwas verkauft und dann nicht geschickt» (pag. 1681 Z. 110 ff.). Die ihm zur Last gelegten Delikte gab der Beschuldigte von Beginn weg zu (vgl. pag. 1690 ff.; pag. 1714 ff.; pag. 1724 ff.). Auch wenn ihm die Delikte auch ohne Geständnis hätten nachgewiesen werden können, trug der Beschuldigte mit seinen Aussagen zur Tataufdeckung bei. Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer eine Strafminderung im Umfang von 2 Monaten infolge Kooperation und Geständnisbereitschaft als angebracht.