2773 Z. 14). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 26. September 2013 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren (pag. 2735). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass diese Vorstrafe einschlägig ist (pag. 2583, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurtei-