Der Beschuldigte hatte zweifellos keine einfache und unbeschwerte Kindheit und Jugend. Aus seinen Aussagen an der oberinstanzlichen Verhandlung geht hervor, dass das Verhältnis zu seiner Mutter nach wie vor schwierig ist (pag. 2772 Z. 19 f.). Der Beschuldigte schilderte, dass seine Mutter seit zwei Monaten bei ihm wohne, was ihn belaste. Er brauche Abstand und möchte sich von seiner Mutter distanzieren, obwohl ihm das extrem schwer falle (pag. 2772 Z. 17 ff.; pag. 2773 Z. 25). Seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 19. Juli 2017 habe sich nicht sehr viel verändert. Er sei auf der Suche nach einer Arbeit (pag. 2772 Z. 32 ff.; pag. 2773 Z. 14).