Daneben wurde der Beschuldigte aber von seinem Beistand, seinem Stiefvater und zahlreichen involvierten Stellen unterstützt (p. 2100, 2106). Trotz dieser Hilfe brach er seine Lehre ab, verlor seine Vorlehre, erschien nicht zu vereinbarten Terminen, blieb der Arbeit fern und hielt sich nicht an Abmachungen (p. 2101 ff.). Er verbringt seine Tage gemäss eigenen Angaben mit Schlafen oder Gamen, er langweile sich (p. 2485 Z. 33 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Punkte wirken sich Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten gerade noch neutral aus.