Seit der letzten Entlassung aus der Untersuchungshaft wohne der Beschuldigte alleine in einer 1.5- Zimmerwohnung. Er habe die Lehre abgebrochen, nie längerfristig gearbeitet (p. 2093 ff., 2108) und erhalte Sozialhilfe (p. 2054 f.). Zudem habe er Schulden in Höhe von CHF 10‘000.00, vielleicht auch CHF 50‘000.00. Er habe das Geld fürs Gamen oder für Kleider ausgegeben (p. 2111 f.).