11. Täterkomponenten 11.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2583 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist am .________ in Bern geboren. Gemäss eigenen Angaben sei er zunächst in BO.________ aufgewachsen und habe mit seiner Mutter zusammen gewohnt. Sie hätten „mal hier und mal da“ gewohnt. Die Mutter sei Algerierin und arbeitslos. Sein leiblicher Vater sei Algerier und Halbfranzose. Er kenne ihn aber nicht.