1737 Z. 491). Er habe kein Geld zum Leben gehabt und habe Geld gebraucht (pag. 1728 Z. 217; pag. 1729 Z. 268; pag. 1731 Z. 321; pag. 1733 Z. 377; pag. 1737 Z. 494). Er habe keinen anderen Ausweg gefunden (pag. 1724 Z. 92). Im Übrigen kann betreffend die subjektiven Tatkomponenten sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. IV. 9.2 vorne verwiesen werden. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bezeichnen. Für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs in der Zeit vom 14. bis 21. Juli 2016 (3. Deliktsphase) erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von 3 Monaten als angemessen.