Das Verschulden wiegt im Verhältnis zum Strafrahmen mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe noch leicht. Zwar ist die Deliktsdauer relativ kurz und der Deliktsbetrag bescheiden, doch handelt es sich bereits um den zweiten Rückfall während hängigem Strafverfahren. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 23. November 2016 (pag. 1720 ff.) gab der Beschuldigte an, er habe das Geld aus diesen Betrügen für seinen Lebensunterhalt verwendet (pag. 1724 Z. 88 f.; pag. 1726 Z. 158; pag. 1728 Z. 213; pag. 1729 Z. 265; pag. 1731 Z. 318; pag. 1733 Z. 374; pag. 1735 Z. 427, Z. 430; pag. 1737 Z. 491).