11 10.2 Gewerbsmässiger Betrug 2016 (3. Deliktsphase) Der Beschuldigte ertrog vom 14. bis 21. Juli 2016, d.h. innert einer Woche, einen Deliktsbetrag von insgesamt CHF 3‘022.00. Er handelte dabei zum Nachteil von 8 Personen, die im Umfang von je CHF 350.00 bis CHF 410.00 geschädigt wurden. Hierzu gilt wiederum das zuvor Gesagte. Das Verschulden wiegt im Verhältnis zum Strafrahmen mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe noch leicht.