Für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs in der Zeit vom 10. Juni 2015 bis 30. September 2015 (2. Deliktsphase) erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von 6 Monaten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 4 Monaten, so dass die Einsatzstrafe von 8 Monaten auf 12 Monate zu erhöhen ist.