1707 Z. 112 f.). Er habe eine Therapie machen wollen, dazu aber kein Geld gehabt. Zudem habe er Schulden bezahlen müssen (pag. 1705 Z. 27 ff.). Im Übrigen kann betreffend die subjektiven Tatkomponenten sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. IV. 9.2 vorne verwiesen werden. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bezeichnen. Für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs in der Zeit vom 10. Juni 2015 bis 30. September 2015 (2. Deliktsphase) erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von 6 Monaten als angemessen.