Die Vorgehensweise des Beschuldigten lässt jedoch wiederum auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie schliessen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte die deliktische Tätigkeit nicht freiwillig aufgab, sondern allein durch das Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden gestoppt wurde. Er wurde am 30. September 2015 aufgrund der erneuten Delinquenz verhaftet und der Untersuchungshaft zugeführt (vgl. pag. 2431). Anders als nach der ersten Deliktsphase erklärte der Beschuldigte an der Einvernahme vom 1. Oktober 2015 (pag. 1704 ff.), er habe das Geld aus den Betrügen fürs Essen und Leben verwendet (pag. 1707 Z. 112 f.).