vgl. auch pag. 2124). Das Störungsbild des Beschuldigten ist deshalb im Rahmen von Art. 47 aStGB leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 9.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs in der Zeit vom 13. Januar 2014 bis 23. Mai 2014 (1. Deliktsphase) eine Einsatzstrafe von 8 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.